Ich schicke voraus, dass wir die Familie Querfeld in einer gerichtlichen Auseinandersetzung betreffend das Café Landtmann mit einer im Eigentum der Karl Wlaschek Privatstiftung stehenden Immobiliengesellschaft vertreten. Gegenstand dieser Auseinandersetzung sind im Wesentlichen die Fragen, ob (i) dem Mieter während der Lockdowns ein Anspruch auf Mietzinsbefreiung und zwischen den Lockdowns ein Anspruch auf Mietzinsminderung zusteht und (ii) der Mieter, wenn er staatliche Unterstützungen in Anspruch nimmt, diese Ansprüche verliert.
Vor Gericht setzten sie sich da- mit bislang nicht durch, erste (nicht rechtskräftige) Urteile geben, wie berichtet, der Mieterseite recht. Ein von der Wirtschaftskammer veröffentlichtes Rechtsgutachten stärkt nun ebenfalls die Position der Mieter: Es stammt von Andreas Vonkilch, Professor für Zivilrecht an der Universität Innsbruck, und wurde für den Kinoverband er- stellt, dessen Mitglieder ebenfalls von der Krise arg gebeutelt sind. „Die Themenstellungen sind aber genauso auf die Gastronomie übertragbar“, sagt Rechtsanwalt Alfred Nemetschke, der die Familie Querfeld in den Verfahren vertritt.
Müssen Mieter von Geschäftsräumen, die wegen des Lockdowns keinen Zins zahlen, womöglich einen Teil des Umsatzersatzes, den sie vom Staat erhalten, an den Vermieter abgeben? Es gebe bereits etliche Fälle, in denen Vermieter die Herausgabe verlangen und darüber heftig gestritten wird, sagt Rechtsanwalt Alfred Nemetschke zur „Presse“.
Dürfen Banken auf den Fixkostenzuschuss zugreifen?
Dürfen Banken von Unternehmen verlangen, dass mit dem Fixkostenzuschuss Kreditschulden getilgt werden? Auf den ersten Blick erscheint das zweckwidrig – bei näherem Hinsehen zeigt sich aber: Manchmal geht es nicht anders.
Ähnlich sieht es Rechtsanwalt Alfred Nemetschke. „Sachverhalte klären. Und Befindlichkeiten klären“, das Zähle zu den Aufgaben der Mediation.
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„Ich bin einer der Anwälte, die Mediation befürworten“, sagt Nemetschke, das betreffe coronabedingte Streitigkeiten, aber etwa auch Konflikte bei Bauprojekten.
Die Klarstellung sei zu begrüßen, sagt Rechtsanwalt Alfred Nemetschke zur „Presse“. Endgültig klar sei damit jedoch auch, dass eine vierte Variante, die manche Vermieter anstreben, den Vorgaben nicht entspricht: dass Vermieter und Mieter vereinbaren, sich den staatlichen Zuschuss für den Mietzins zu teilen.
Effizienter sei es, rasch mit Liquidität zu helfen und im Nachhinein zu prüfen, wobei Betrug freilich scharf geahndet werden müsse, meinen viele. Etwa Rechtsanwalt Alfred Nemetschke: „Ich bin ein Verfechter des Schweizer Systems“, sagt er.
„Es spricht daher vieles dafür, die vom OGH 1918 zur Unternehmenspacht im Kriegsfall aufgestellten Grundsätze analog auf den Pandemiefall anzuwenden", sagt Nemetschke.
„Wir haben uns eingehend mit den Maßnahmepaketen der Regierung befasst. Einen tragfähigen Ansatz, dass Vermieter aus den verschiedenen Töpfen etwas bekommen könnten, haben wir noch nicht gefunden“, sagt Immobilienrechtsexperte Alfred Nemetschke.
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