Fachbuch: Produkthaftung bei nationalen und internationalen Verträgen
Produzenten in der Pflicht. Da kann das Quality Management noch so gut sein, ein fehlerhaftes Produkt kommt irgendwann vor. Die mitunter teuren Konsequenzen erläutert eine neues Rechtsfachbuch.
In der Diskussion rund um §§ 1104 ABGB und Covid-19-Auswirkungen stellen sich unter anderem zwei Fragen, die zum einen die Verfassungskonformität von § 1105 ABGB, zum anderen den normativen Inhalt des Begriffes „Ertrag“ in § 1105 ABGB aufwerfen.
Fitnessstudio, Nagelstudio, Reisebüro: Neue Urteile im Mietenstreit
Die Gegenreaktion, ebenfalls aus der Anwaltschaft, folgte prompt: Alfred Nemetschke und Konrad Koloseus kamen in der auf Miet- und Wohnrecht spezialisierten Fachzeitschrift „Immolex“ zum konträren Ergebnis. Könnte ein Geschäftslokal wegen Covid nicht benützt werden, sei es nämlich nicht die Leistung des Mieters, sondern jene des Vermieters, die (zeitweilig) wegfalle, argumentieren sie.
Im folgenden Beitrag soll der Frage nachgegangen werden, ob einem Vermieter auf Basis der Rechtsfigur des „stellvertretenden Commodums“ ein Anspruch auf (allenfalls verhältnismäßige) Herausgabe eines an den Mieter ausbezahlten „Lockdown-Umsatzersatzes“ zusteht.
Jarolim Partner berät LHI Immobilienfonds beim Verkauf des Canon Gebäudes
Anfang März erwarb die Octapharma Pharmazeutika Produktionsgesellschaft von der LHI das Canon Bürogebäude in Wien mit 5.500 Quadratmetern Büronutzfläche. Geleitet wurde die Transaktion von Partner Stefan Rust und Rechtsanwalt Martin Schweinberger. Anton Bondi von Bondi Consult begleitete den Deal. Auf Käuferseite wurde die Transaktion von Konrad Koloseus, Partner bei Nemetschke Huber Koloseus Rechtsanwälte begleitet. Steuerlich beriet TPA mit Partner Erich Resch und Sonja Druml-Humelic.
LHI verkauft Canon Gebäude an Octapharm: Die Kanzleien
Begleitet wurde der Deal von Anton Bondi von Bondi Consult. Auf Käuferseite wurde die Transaktion von Konrad Koloseus, Partner bei Nemetschke Huber Koloseus Rechtsanwälte begleitet. Steuerlich beriet TPA mit Partner Erich Resch und Sonja Druml-Humelic.
Achtung außerdem, um welche Widmung es sich handelt: Zweitwohnungen, die zu Arbeits- oder Studienzwecken verwendet werden, stellen im Allgemeinen keine Ferienwohnungen dar. Die Mitnahme des Smartphones zu Arbeitszwecken in die Ferienwohnung genüge klarerweise (leider) nicht, um diese in eine Zweitwohnung zu verwandeln, erklärt Konrad Koloseus von Nemetschke Huber Koloseus Rechtsanwälte. Zugleich macht der Anwalt darauf aufmerksam, dass EU-Bürger das Recht haben, durch Investition einen »Kapitalwohnsitz« als Kapitalanlage innerhalb der EU zu erwerben, zu vermieten oder zu verkaufen oder als Alterswohnsitz stehen zu lassen; eine einmalige Nutzung pro Monat wäre allemal ausreichend.
Die Mitglieder des Senat 1 im Überblick:
Dr. Manfred Luczensky (Vorsitz)
RA Dr. Norbert Wess, LL.M., MBL
Richter Mag. Rainer Graf RA Dr. Konrad Koloseus, LL.M.
Mag. Vanessa Rögner
Dr. Oliver Scherbaum
Mag. Thomas Schützenhöfer, LL.M.
Mag. Johannes Wutzlhofer
Die Liga leitete ein Verfahren ein, die Konsequenzen reichen von Ermahnung und Geldstrafe bis hin zu Punkteabzügen und Bewerbsausschluss. Prüfen und entscheiden muss das jetzt der Senat 1.
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Die anderen Mitglieder: Vanessa Rögner (eine ehemalige Fußballerin), Oliver Scherbaum (er verteidigte einst Austria-Goalie Didulica nach seiner Attacke gegen Rapids Lawaree), Konrad Koloseus, Johannes Wutzelhofer, der Richter Rainer Graf und der Leiter der Justizagentur, Thomas Schützenhofer.
Corona-News: Anspruch auf Mietzins-Reduktion oder -Erlass?
Derzeit kein Einzelfall: Das Mietobjekt selbst ist grundsätzlich nutzbar, allerdings nicht mehr in dem bisherigen Umfang bzw. nicht in der bisherigen Art und Weise, weil außergewöhnliche Umstände wie z. B. behördliche Betretungsverbote erlassen wurden. Ist die COVID-19 Pandemie ein Grund, der einen Anspruch auf kompletten oder teilweisen Mietzinserlass rechtfertigt? Die einschlägigen Bestimmungen betreffend Mietzinserlass sind für die gegenwärtige Situation in erster Linie die §§ 1104 und 1105 ABGB. Die Seuche ist ein explizit genanntes außerordentliches Ereignis und damit Tatbestandsmerkmal, meinen Konrad Koloseus und Alfred Nemetschke von NHK-Rechtsanwälte.
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